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KSK 2014 35

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2014-08-04 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Das Betreibungsamt Chur stellte am 8. November 2013 unter der Betrei- bungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldner und der Gemeinde Y._____ als Gläubigerin über den Forderungsbetrag von CHF 9'483.-- zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.-- aus. Als Grund der Be- treibung wurde die Gemeindesteuer für das Jahr 2008 gemäss Rechnung vom

22. Juni 2010 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 19. November 2013 zugestellt, wogegen dieser am 29. November 2013 fristgerecht Rechtsvor- schlag erhob. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 11. April 2014 beantragte die Gemeinde Y._____ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur, es sei der Schuldner ge- richtlich zu verpflichten, den Betrag von CHF 9'483.-- anzuerkennen und zu be- zahlen, und es sei in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Chur vom 8. November 2013 der Rechtsvorschlag aufzuheben unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Schuldners. Dem Rechtsöffnungsbegehren legte die Gemeinde eine Kopie der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2008 vom 27. Mai 2010 und der definitiven Gemeindesteuer- rechnung vom 22. Juni 2010 sowie den Zahlungsbefehl im Original bei. C. X._____ machte in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2014 zur Hauptsache geltend, dass er die Gemeinde Y._____ aufgrund seiner schwierigen, auf gesund- heitliche Probleme zurückzuführenden finanziellen Lage um Erlass der Gemein- desteuer für das Jahr 2008 ersucht habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden habe seine eingereichten Steuererlassgesuche gutgeheissen. Die Gemeinde Y._____ hätte gleichermassen wie der Kanton entscheiden müssen. X._____ legte seiner Stellungnahme diverse Unterlagen bei, so insbesondere sein an die Gemeinde gerichtetes Steuererlassgesuch vom 17. August 2010, das Ant- wortschreiben der Gemeinde vom 26. August 2010, wonach das Gesuch zurück- gestellt werde, bis ein Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vorliege, sowie den Steuererlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom

10. November 2010 betreffend die Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2008. D. An der vom Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur auf den 21. Mai 2014 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung nahm einzig X._____ teil, zumal den Parteien frei gestellt wurde, persönlich zu erscheinen. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde auf telefonische Anfrage hin erklärte, dass sie X._____ die Steuern für das Jahr 2008 nicht erlassen wolle.

Seite 3 — 13 E. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 21. Mai 2014, gleichentags mitgeteilt, was folgt: „1. Es wird in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur für den Betrag von CHF 9'228.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zulasten von X._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der Gemeinde Y._____ unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. X._____ hat der Gemeinde Y._____ CHF 50.00 zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass X._____ gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den vom 27. Mai 2010 eine Steuerlast in Höhe von CHF 9'228.-- treffe. Der Schuldner habe Kenntnis von der Verfügung gehabt, sodass sie gehörig eröffnet worden sei. Die Veranlagungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen, was sich allerdings nicht aus einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gemeinde ergebe, sondern aufgrund der Korrespondenz, welche der Schuldner eingereicht habe, glaubhaft werde. Die vollstreckbare Verfügung stelle einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, der zur Auf- hebung des Rechtsvorschlags berechtige. Einwendungen nach Art. 81 SchKG oder solche anderer Art seien nicht erfolgt. Für die ebenfalls am 22. Juni 2010 in Rechnung gestellte Kreissteuer im Betrag von CHF 225.-- fehle hingegen eine Veranlagungsverfügung, weshalb die Rechtsöffnung nur im Betrag von CHF 9'228.-- und nicht im Umfang von CHF 9'483.-- erteilt werde. Da für eine ge- richtliche Verpflichtung des Schuldners zur Anerkennung oder Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags im vorliegenden Verfahren keine Grundlage beste- he, seien die entsprechenden Anträge abzuweisen. F. Hiergegen liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juni 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Gemeinde Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“

Seite 4 — 13 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im November des Jahres 2008 einen Hirnschlag erlitten habe und infolge dessen zu 100% erwerbs- unfähig geworden sei. Er habe sein Einzelunternehmen im Jahre 2009 liquidieren müssen und befinde sich seither in finanziellen Schwierigkeiten. Er erhalte eine IV- Rente, wobei sein Invaliditätsgrad 74% betrage. Mit Schreiben vom 17. August 2010 habe sein Treuhänder A._____ die Beschwerdegegnerin um Erlass der Ge- meindesteuer für das Jahr 2008 in Höhe von CHF 9'483.-- ersucht. Die Beschwer- degegnerin habe ihrerseits mit Schreiben vom 26. August 2010 festgehalten, dass sein Erlassgesuch zurückgestellt werde, bis ein Entscheid des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bezüglich des Erlasses der Kantons- steuer für das Jahr 2008 vorliege. Die kantonale Steuerverwaltung habe ihm so- dann mit Entscheid vom 10. November 2010 die Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2008 in Höhe von CHF 4'215.-- sowie CHF 2'418.10 erlassen. Die Be- schwerdegegnerin habe es in der Folge allerdings versäumt, ihrerseits über das Erlassgesuch vom 17. August 2010 zu befinden. Bis zur Einleitung der Betreibung und somit während mehr als drei Jahren habe der Beschwerdeführer keine Mittei- lung geschweige denn einen Entscheid der Gemeinde erhalten. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nunmehr die Betreibung eingeleitet habe ohne vorgängig das Gespräch zu suchen, zumal sie über das Erlassgesuch bis anhin noch gar keinen Entscheid gefällt habe. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass zwar eine definitive Rechnung des Gemeindesteueramts Y._____ vom 22. Juni 2010 bestehe, doch das Gesuch um Steuererlass sei nach der Rechnungsstellung eingereicht und es sei darüber bis anhin noch nicht ent- schieden worden. Aus diesem Grund könne nicht von einer in Rechtskraft erwach- senen Veranlagungsverfügung ausgegangen werden. Der angefochtene Ent- scheid sei somit aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. G. Am 16. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ihre Beschwerdeantwort ein mit dem An- trag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Begründend führte sie aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung weder eine Mitteilung noch einen Entscheid der Gemeinde betreffend das Steuererlass- gesuch vom 17. August 2010 erhalten habe. Vielmehr habe der Gemeindevor- stand dem Treuhänder des Beschwerdeführers, A._____, mit Schreiben vom

15. Juni 2011 mitgeteilt, dass dem Erlassgesuch nicht entsprochen werden könne. Zugleich sei auch mitgeteilt worden, dass auf die Berechnung von Spesen und Verzugszinsen verzichtet werde und es sei ihm angeboten worden, einen Zah-

Seite 5 — 13 lungsplan einzureichen. Bezüglich des an den Treuhänder gerichteten Schreibens vom 10. Februar 2012, mit welchem die Gemeinde um Bekanntgabe der effektiven Einkommens- und Vermögenssituation ersucht habe, sei eine Stellungnahme ausgeblieben. Der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin sowohl den ablehnenden Entscheid vom 15. Juni 2011 als auch das Schreiben vom 10. Fe- bruar 2012 bei. H. Am 20. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, er habe keine Kenntnis von den beiden der Beschwerdeantwort beigelegten Schreiben gehabt. Des Weiteren sei ihm auch das Schreiben der Gemeinde vom

11. Oktober 2011 sowie die Stellungnahme seines zwischenzeitlich verstorbenen Treuhänders vom 31. Oktober 2011 nicht bekannt gewesen. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 21. Mai 2014 ergangenen und den Parteien gleichentags mitgeteilten Entscheid des Ein- zelrichters am Bezirksgericht Plessur eingereichte Beschwerde vom 2. Juni 2014 erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO – als fristgerecht. Auf die im Übrigen ebenfalls formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

Seite 6 — 13 b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer- de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit der Beschwerdeantwort zusätzliche Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. Es handelt sich dabei um den ablehnenden Entscheid des Ge- meindevorstands vom 15. Juni 2011 betreffend das Steuererlassgesuch vom

17. August 2010 sowie das Schreiben des Gemeindevorstands vom 10. Februar 2012 bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdefüh- rers. Die erst im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Dokumente und vorgetragenen Tatsachen, insbesondere dass dem Steuererlassgesuch mit Ent- scheid vom 15. Juni 2011 nicht entsprochen worden sei, müssen aufgrund des Novenverbots im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22).

Seite 7 — 13 Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht eine Verfügung erlässt, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG-Kommentar,

18. Auflage, Zürich 2012, N 30 zu Art. 80 SchKG). 3.a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass sich die von der Veranla- gungsbehörde am 27. Mai 2010 ausgestellte definitive Veranlagungsverfügung, auf welcher die definitive Steuerrechnung der Gemeinde vom 22. Juni 2010 ba- siert, grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG eignet. Die Steuerrechnung bzw. der Differenzbetrag zur früheren Rech- nung wäre bis am 22. Juli 2010 zahlbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass zwar eine definitive Rechnung des Gemeindesteueramts vorliege, er jedoch in der Folge ein Gesuch um Steuererlass eingereicht habe, dessen Ent- scheid noch ausstehe. Aus diesem Grund sei die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen. Er wendet damit implizit ein, dass die definitive Rechtsöffnung man- gels Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung nicht erteilt werden könne. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob trotz des am 17. August 2010 gestellten Erlassgesuchs eine in Rechtskraft erwachsene und vollstreckbare Veranlagungs- verfügung vorliegt und es diesbezüglich von Belang ist, ob das Erlassgesuch von der Gemeinde behandelt worden ist oder nicht. b) Gemäss Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) werden rechtskräftige Veranlagungen vollstreckbaren Ge- richtsurteilen gemäss Art. 80 SchKG gleichgestellt. Ein Entscheid ist grundsätzlich vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und die Behörde die Vollstreckung nicht

Seite 8 — 13 aufgeschoben hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 SchKG bildet die Vollstreckbarkeit des Entscheids Voraussetzung für die Aufhebung des Rechts- vorschlags bzw. die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Für die Vollstreckbar- keit genügt es, wenn der Entscheid dem Pflichtigen eröffnet wurde und kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist bzw. keinem anderen Rechtsmittel diese Wirkung erteilt wurde (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 300). Die definitive Rechtsöffnung ist somit für formrichtig eröffne- te Veranlagungsverfügungen der Veranlagungsbehörde, gegen die innert der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden ist – womit die Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst (Peter Mäusli-Allenspach/Mathias Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 6. Auflage, Bern 2010, S. 300 und 305) –, zu ge- währen (Ferdinand Fessler, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 20 zu Art. 165 DBG). Nicht erteilt werden kann die Rechtsöffnung, wenn der Entscheid zwar formell rechtskräftig ist, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, aber einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wir- kung gewährt wurde, wodurch die Vollstreckbarkeit gehemmt wird (Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend bedeu- tet dies, dass von einer (formell) rechtskräftigen und vollstreckbaren Veranla- gungsverfügung auszugehen ist, wenn diese nicht mehr mittels Einsprache an- fechtbar ist und auch kein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen worden ist, welchem aufschiebende Wirkung zukommt. c) Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch vorliegend auf die definitive Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 und die darauf basierende definitive Steuerrechnung vom 22. Juni 2010. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Verfügung vom 27. Mai 2010 über eine Steuerlast von CHF 9'228.-- in Rechtskraft erwachsen sei, was sich allerdings nicht aus einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gemeinde ergebe, sondern aufgrund der durch den Schuldner eingereichten Korrespondenz glaubhaft werde. Der Vor- instanz ist insofern beizupflichten, als dass die Vollstreckbarkeit nicht zwingend durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden muss, sondern sich auch anderweitig, beispielsweise aus den Umständen, ergeben kann. So kann der Nachweis etwa dadurch erfolgen, dass seit Erlass des Entscheids mehrere Jahre verstrichen sind und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., N 137 zu Art. 80 SchKG; ähnlich auch Stücheli, a.a.O., S. 227). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Anfechtung der de- finitiven Veranlagungsverfügung. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht

Seite 9 — 13 geltend, dass er die bereits im Jahre 2010 ergangene Verfügung mittels Einspra- che angefochten oder ein ausserordentliches Rechtsmittel dagegen ergriffen ha- be. Hinzu kommt, dass die Einsprache betreffend die Gemeindesteuer bei der Veranlagungsbehörde und damit beim Gemeindesteueramt Y._____ hätte erho- ben werden müssen. Auch seitens der Beschwerdegegnerin wird ein Einsprache- verfahren indes mit keinem Wort erwähnt. Somit kann festgehalten werden, dass gegen die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 innerhalb der 30-tägigen Frist keine Einsprache erhoben wurde. Ein anderes (ordentliches) Rechtsmittel gegen definitive Veranlagungsverfügungen als die Einsprache ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 Abs. 1 StG). Grundsätzlich vermögen nur ordentliche Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen, weshalb Veranlagungsverfü- gungen nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist regelmässig formell rechts- kräftig werden (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufla- ge, Bern 2002, § 53 N 3; Mäusli-Allenspach/Oertli, a.a.O., S. 300 und 305). In ca- su ist die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 somit nach Ablauf der 30- tägigen Einsprachefrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wendet nun ein, ein Erlassgesuch gestellt zu haben. Das Erlassgesuch wurde dem Gemeindesteueramt am 17. August 2010 und damit erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht und kommt ohnehin nicht einer Einsprache bzw. einem Rechtsmittel gleich. Denn das Erlassverfahren ist ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern und Rechtsmittel- verfahren zu ersetzen (Werner Lüdin, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 17 zu Art. 167 DBG; Luzerner Steuerbuch, Band 2a, Steuererlass, Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 1; St. Galler Steuerbuch, Erlass und Stundung, StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.2). Erlassgesuche können nur für bereits rechtskräftig veranlagte, fällige Steuern gestellt werden und betreffen mithin rechtskräftig festgesetzte Beträge, die (noch) geschuldet sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanz- departements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundes- steuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5975/2007 vom 28. Juni 2010, E. 2.3; Lüdin, a.a.O., N 1 zu Art. 167 DBG; vgl. auch Luzerner Steuerbuch, a.a.O., Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 4 sowie St. Galler Steuerbuch, a.a.O., StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.4). Gleichermassen verhält es sich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall. Das Erlassgesuch wurde am

17. August 2010 gestellt, nachdem die Steuerveranlagung bereits rechtskräftig geworden ist. Das Erlassgesuch dient, wie soeben dargelegt, weder als Rechts- mittelersatz noch vermag es an der bereits eingetretenen Rechtskraft der Veran- lagungsverfügung etwas zu ändern. Vielmehr wird die Rechtskraft davon nicht

Seite 10 — 13 tangiert. Zudem ist davon auszugehen, dass mit der Stellung eines Erlassgesuchs der Bestand der Steuerschuld an sich anerkannt wird, da im Gesuch lediglich Gründe vorgebracht werden können, die darlegen, dass der Betroffene durch die Bezahlung der geschuldeten Forderung in eine Notlage geraten würde und die Bezahlung der Steuerschuld für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. So spricht denn auch das Gesetz ganz klar von an und für sich „geschuldeten Beträgen“ (vgl. Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StG sowie auch Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). d) Des Weiteren räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegeg- nerin noch gar keinen Entscheid über den Steuererlass getroffen habe. Die Be- schwerdegegnerin machte im vorinstanzlichen Verfahren weder geltend, das Er- lassgesuch behandelt zu haben noch legte sie dem Rechtsöffnungsgesuch einen entsprechenden Entscheid bei. Vielmehr hat sie dies erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht und ihren ablehnenden Steuererlassentscheid, welcher vom 15. Juni 2011 datiert, eingereicht. Dieses Beweismittel ist aufgrund des geltenden Noven- verbots jedoch wie dargelegt aus dem Recht zu weisen (vgl. vorangehend Erwä- gung 1c). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer von diesem Entscheid gemäss eigenen Angaben keine Kenntnis erhielt, was allenfalls dadurch erklärt werden kann, dass der Entscheid nicht ihm persönlich, sondern seinem zwischen- zeitlich verstorbenen Treuhänder zugestellt wurde und auch die übrige Korre- spondenz über ihn erfolgte. Da diese von der Beschwerdegegnerin neu vorge- brachte Tatsachenbehauptung und die neu eingereichten Beweismittel im vorlie- genden Verfahren ohnehin unberücksichtigt bleiben müssen, ist jedoch nicht näher auf diesen Punkt einzugehen. Fraglich bleibt nun, ob die definitive Rechtsöffnung unabhängig von einem Entscheid über das Erlassgesuch erteilt werden kann bzw. ob ein ausstehender Entscheid Bezugshandlungen und damit insbesondere der zwangsweisen Vollstreckung der Steuerforderung entgegen- steht. Art. 27 Abs. 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzde- partements bestimmt ausdrücklich, dass die Einreichung eines Erlassgesuchs den Bezug der Steuern nicht hemmt (vgl. auch Urteil der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 26 vom 2. August 2012 E. 3d). Somit können grundsätzlich auch nach der Gesuchseinreichung Be- zugshandlungen wie Zahlungsaufforderungen oder die Androhung und Einleitung der Betreibung vorgenommen werden. Wenn ein Gesuch allerdings nicht offen- sichtlich unbegründet erscheint, wird mit weiteren Bezugshandlungen in der Regel bis zum Entscheid zugewartet (vgl. Luzerner Steuerbuch, a.a.O., Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 1). Über die Begründetheit des Gesuchs ist im vorliegenden Ver-

Seite 11 — 13 fahren nicht zu befinden. Massgebend ist indessen, dass ein ausstehender Ent- scheid über das Erlassgesuch den Steuerbezug nicht hemmt und das Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung der Veranlagungsbehörde für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung somit ausreicht, unabhängig davon, ob ein Erlassgesuch eingereicht worden ist. e) Neben der Einrede, die Verfügung sei nicht vollstreckbar, kann der Steuer- pflichtige im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zudem einwenden, die Steuer- forderung sei bezahlt, gestundet oder erlassen worden. Im Übrigen kann er die Einrede der Verjährung erheben (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz feststellte – keine solchen Einwen- dungen vor. Bezüglich der Verjährung ist anzumerken, dass veranlagte Steuern gemäss Art. 126 Abs. 1 StG fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft verjähren (sog. Bezugsverjährung; vgl. auch Art. 121 Abs. 1 DBG). Die Verjährung beginnt insbesondere mit der Einreichung eines Erlassgesuchs von Neuem zu laufen (Art. 126 Abs. 3 lit. c StG; Art. 121 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 120 Abs. 3 lit. c DBG). Auch dies impliziert, dass das Erlassgesuch einer Anerkennungshandlung gleich kommt und die Rechtskraft der Steuerveranlagung nicht tangiert, sondern lediglich den Verjährungslauf unterbricht bzw. neu beginnen lässt. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die Bezugsverjährung im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten ist, wobei der Beschwerdeführer auch nicht etwas Gegenteiliges behauptet (zur zulässigen Einrede der Verjährung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichts von Graubünden KSK 10 100 vom 4. Januar 2011 E. 4b). f) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Kreissteuer im Betrag von CHF 225.-- die Veranlagungsverfügung fehle und sich diesbezüglich lediglich die Steuerrechnung bei den Akten befinde. Dem Rechtsöffnungsrichter sind sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 303). Die Rechnung allein stellt keinen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar (PKG 1995 Nr. 22 S. 97 f. und PKG 1992 Nr. 29 S. 137). Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Rechtsöffnung nur für den Betrag von CHF 9'228.-- und nicht für die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 9'483.-- zu erteilen ist. g) Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vollstreckbar- keit der Veranlagungsverfügung erscheint auch mangels einer entsprechenden formellen Bescheinigung aufgrund der vorliegenden Umstände – da der Erlass der

Seite 12 — 13 Verfügung bereits vier Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer in keiner Wei- se vorbringt, ein Rechtsmittel erhoben zu haben – nachgewiesen. Eröffnungs- mängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit liegt eine formell rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vor, was bereits die Stellung des Erlassgesuchs an sich indiziert, da nicht rechts- kräftig veranlagte Steuern gar nicht Gegenstand eines solchen Gesuchs sein kön- nen. Auch steht das eingereichte Erlassgesuch einem Bezug der Steuern und damit einer zwangsweisen Einforderung nicht entgegen. Im Lichte dieser Erwä- gungen ist der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 21. Mai 2014, gemäss welchem die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'228.-- erteilt worden ist, zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzu- weisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.-- festge- setzt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin sodann für die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Umtriebe angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO). Dabei er- scheint eine Umtriebsentschädigung – zumal es sich um dieselbe Thematik han- delt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war und der Beschwerde- gegnerin kein grosser Aufwand entstanden sein dürfte – in Höhe von CHF 50.-- als angemessen.

Seite 13 — 13 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Juni 2010 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 19. November 2013 zugestellt, wogegen dieser am 29. November 2013 fristgerecht Rechtsvor- schlag erhob. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 11. April 2014 beantragte die Gemeinde Y._____ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur, es sei der Schuldner ge- richtlich zu verpflichten, den Betrag von CHF 9'483.-- anzuerkennen und zu be- zahlen, und es sei in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Chur vom 8. November 2013 der Rechtsvorschlag aufzuheben unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Schuldners. Dem Rechtsöffnungsbegehren legte die Gemeinde eine Kopie der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2008 vom 27. Mai 2010 und der definitiven Gemeindesteuer- rechnung vom 22. Juni 2010 sowie den Zahlungsbefehl im Original bei. C. X._____ machte in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2014 zur Hauptsache geltend, dass er die Gemeinde Y._____ aufgrund seiner schwierigen, auf gesund- heitliche Probleme zurückzuführenden finanziellen Lage um Erlass der Gemein- desteuer für das Jahr 2008 ersucht habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden habe seine eingereichten Steuererlassgesuche gutgeheissen. Die Gemeinde Y._____ hätte gleichermassen wie der Kanton entscheiden müssen. X._____ legte seiner Stellungnahme diverse Unterlagen bei, so insbesondere sein an die Gemeinde gerichtetes Steuererlassgesuch vom 17. August 2010, das Ant- wortschreiben der Gemeinde vom 26. August 2010, wonach das Gesuch zurück- gestellt werde, bis ein Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vorliege, sowie den Steuererlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom

10. November 2010 betreffend die Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2008. D. An der vom Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur auf den 21. Mai 2014 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung nahm einzig X._____ teil, zumal den Parteien frei gestellt wurde, persönlich zu erscheinen. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde auf telefonische Anfrage hin erklärte, dass sie X._____ die Steuern für das Jahr 2008 nicht erlassen wolle.

Seite 3 — 13 E. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 21. Mai 2014, gleichentags mitgeteilt, was folgt: „1. Es wird in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur für den Betrag von CHF 9'228.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zulasten von X._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der Gemeinde Y._____ unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. X._____ hat der Gemeinde Y._____ CHF 50.00 zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass X._____ gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den vom 27. Mai 2010 eine Steuerlast in Höhe von CHF 9'228.-- treffe. Der Schuldner habe Kenntnis von der Verfügung gehabt, sodass sie gehörig eröffnet worden sei. Die Veranlagungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen, was sich allerdings nicht aus einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gemeinde ergebe, sondern aufgrund der Korrespondenz, welche der Schuldner eingereicht habe, glaubhaft werde. Die vollstreckbare Verfügung stelle einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, der zur Auf- hebung des Rechtsvorschlags berechtige. Einwendungen nach Art. 81 SchKG oder solche anderer Art seien nicht erfolgt. Für die ebenfalls am 22. Juni 2010 in Rechnung gestellte Kreissteuer im Betrag von CHF 225.-- fehle hingegen eine Veranlagungsverfügung, weshalb die Rechtsöffnung nur im Betrag von CHF 9'228.-- und nicht im Umfang von CHF 9'483.-- erteilt werde. Da für eine ge- richtliche Verpflichtung des Schuldners zur Anerkennung oder Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags im vorliegenden Verfahren keine Grundlage beste- he, seien die entsprechenden Anträge abzuweisen. F. Hiergegen liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juni 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Gemeinde Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“

Seite 4 — 13 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im November des Jahres 2008 einen Hirnschlag erlitten habe und infolge dessen zu 100% erwerbs- unfähig geworden sei. Er habe sein Einzelunternehmen im Jahre 2009 liquidieren müssen und befinde sich seither in finanziellen Schwierigkeiten. Er erhalte eine IV- Rente, wobei sein Invaliditätsgrad 74% betrage. Mit Schreiben vom 17. August 2010 habe sein Treuhänder A._____ die Beschwerdegegnerin um Erlass der Ge- meindesteuer für das Jahr 2008 in Höhe von CHF 9'483.-- ersucht. Die Beschwer- degegnerin habe ihrerseits mit Schreiben vom 26. August 2010 festgehalten, dass sein Erlassgesuch zurückgestellt werde, bis ein Entscheid des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bezüglich des Erlasses der Kantons- steuer für das Jahr 2008 vorliege. Die kantonale Steuerverwaltung habe ihm so- dann mit Entscheid vom 10. November 2010 die Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2008 in Höhe von CHF 4'215.-- sowie CHF 2'418.10 erlassen. Die Be- schwerdegegnerin habe es in der Folge allerdings versäumt, ihrerseits über das Erlassgesuch vom 17. August 2010 zu befinden. Bis zur Einleitung der Betreibung und somit während mehr als drei Jahren habe der Beschwerdeführer keine Mittei- lung geschweige denn einen Entscheid der Gemeinde erhalten. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nunmehr die Betreibung eingeleitet habe ohne vorgängig das Gespräch zu suchen, zumal sie über das Erlassgesuch bis anhin noch gar keinen Entscheid gefällt habe. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass zwar eine definitive Rechnung des Gemeindesteueramts Y._____ vom 22. Juni 2010 bestehe, doch das Gesuch um Steuererlass sei nach der Rechnungsstellung eingereicht und es sei darüber bis anhin noch nicht ent- schieden worden. Aus diesem Grund könne nicht von einer in Rechtskraft erwach- senen Veranlagungsverfügung ausgegangen werden. Der angefochtene Ent- scheid sei somit aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. G. Am 16. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ihre Beschwerdeantwort ein mit dem An- trag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Begründend führte sie aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung weder eine Mitteilung noch einen Entscheid der Gemeinde betreffend das Steuererlass- gesuch vom 17. August 2010 erhalten habe. Vielmehr habe der Gemeindevor- stand dem Treuhänder des Beschwerdeführers, A._____, mit Schreiben vom

15. Juni 2011 mitgeteilt, dass dem Erlassgesuch nicht entsprochen werden könne. Zugleich sei auch mitgeteilt worden, dass auf die Berechnung von Spesen und Verzugszinsen verzichtet werde und es sei ihm angeboten worden, einen Zah-

Seite 5 — 13 lungsplan einzureichen. Bezüglich des an den Treuhänder gerichteten Schreibens vom 10. Februar 2012, mit welchem die Gemeinde um Bekanntgabe der effektiven Einkommens- und Vermögenssituation ersucht habe, sei eine Stellungnahme ausgeblieben. Der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin sowohl den ablehnenden Entscheid vom 15. Juni 2011 als auch das Schreiben vom 10. Fe- bruar 2012 bei. H. Am 20. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, er habe keine Kenntnis von den beiden der Beschwerdeantwort beigelegten Schreiben gehabt. Des Weiteren sei ihm auch das Schreiben der Gemeinde vom

11. Oktober 2011 sowie die Stellungnahme seines zwischenzeitlich verstorbenen Treuhänders vom 31. Oktober 2011 nicht bekannt gewesen. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 21. Mai 2014 ergangenen und den Parteien gleichentags mitgeteilten Entscheid des Ein- zelrichters am Bezirksgericht Plessur eingereichte Beschwerde vom 2. Juni 2014 erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO – als fristgerecht. Auf die im Übrigen ebenfalls formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

Seite 6 — 13 b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer- de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit der Beschwerdeantwort zusätzliche Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. Es handelt sich dabei um den ablehnenden Entscheid des Ge- meindevorstands vom 15. Juni 2011 betreffend das Steuererlassgesuch vom

17. August 2010 sowie das Schreiben des Gemeindevorstands vom 10. Februar 2012 bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdefüh- rers. Die erst im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Dokumente und vorgetragenen Tatsachen, insbesondere dass dem Steuererlassgesuch mit Ent- scheid vom 15. Juni 2011 nicht entsprochen worden sei, müssen aufgrund des Novenverbots im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22).

Seite 7 — 13 Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht eine Verfügung erlässt, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG-Kommentar,

18. Auflage, Zürich 2012, N 30 zu Art. 80 SchKG). 3.a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass sich die von der Veranla- gungsbehörde am 27. Mai 2010 ausgestellte definitive Veranlagungsverfügung, auf welcher die definitive Steuerrechnung der Gemeinde vom 22. Juni 2010 ba- siert, grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG eignet. Die Steuerrechnung bzw. der Differenzbetrag zur früheren Rech- nung wäre bis am 22. Juli 2010 zahlbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass zwar eine definitive Rechnung des Gemeindesteueramts vorliege, er jedoch in der Folge ein Gesuch um Steuererlass eingereicht habe, dessen Ent- scheid noch ausstehe. Aus diesem Grund sei die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen. Er wendet damit implizit ein, dass die definitive Rechtsöffnung man- gels Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung nicht erteilt werden könne. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob trotz des am 17. August 2010 gestellten Erlassgesuchs eine in Rechtskraft erwachsene und vollstreckbare Veranlagungs- verfügung vorliegt und es diesbezüglich von Belang ist, ob das Erlassgesuch von der Gemeinde behandelt worden ist oder nicht. b) Gemäss Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) werden rechtskräftige Veranlagungen vollstreckbaren Ge- richtsurteilen gemäss Art. 80 SchKG gleichgestellt. Ein Entscheid ist grundsätzlich vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und die Behörde die Vollstreckung nicht

Seite 8 — 13 aufgeschoben hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 SchKG bildet die Vollstreckbarkeit des Entscheids Voraussetzung für die Aufhebung des Rechts- vorschlags bzw. die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Für die Vollstreckbar- keit genügt es, wenn der Entscheid dem Pflichtigen eröffnet wurde und kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist bzw. keinem anderen Rechtsmittel diese Wirkung erteilt wurde (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 300). Die definitive Rechtsöffnung ist somit für formrichtig eröffne- te Veranlagungsverfügungen der Veranlagungsbehörde, gegen die innert der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden ist – womit die Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst (Peter Mäusli-Allenspach/Mathias Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 6. Auflage, Bern 2010, S. 300 und 305) –, zu ge- währen (Ferdinand Fessler, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 20 zu Art. 165 DBG). Nicht erteilt werden kann die Rechtsöffnung, wenn der Entscheid zwar formell rechtskräftig ist, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, aber einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wir- kung gewährt wurde, wodurch die Vollstreckbarkeit gehemmt wird (Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend bedeu- tet dies, dass von einer (formell) rechtskräftigen und vollstreckbaren Veranla- gungsverfügung auszugehen ist, wenn diese nicht mehr mittels Einsprache an- fechtbar ist und auch kein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen worden ist, welchem aufschiebende Wirkung zukommt. c) Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch vorliegend auf die definitive Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 und die darauf basierende definitive Steuerrechnung vom 22. Juni 2010. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Verfügung vom 27. Mai 2010 über eine Steuerlast von CHF 9'228.-- in Rechtskraft erwachsen sei, was sich allerdings nicht aus einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gemeinde ergebe, sondern aufgrund der durch den Schuldner eingereichten Korrespondenz glaubhaft werde. Der Vor- instanz ist insofern beizupflichten, als dass die Vollstreckbarkeit nicht zwingend durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden muss, sondern sich auch anderweitig, beispielsweise aus den Umständen, ergeben kann. So kann der Nachweis etwa dadurch erfolgen, dass seit Erlass des Entscheids mehrere Jahre verstrichen sind und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., N 137 zu Art. 80 SchKG; ähnlich auch Stücheli, a.a.O., S. 227). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Anfechtung der de- finitiven Veranlagungsverfügung. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht

Seite 9 — 13 geltend, dass er die bereits im Jahre 2010 ergangene Verfügung mittels Einspra- che angefochten oder ein ausserordentliches Rechtsmittel dagegen ergriffen ha- be. Hinzu kommt, dass die Einsprache betreffend die Gemeindesteuer bei der Veranlagungsbehörde und damit beim Gemeindesteueramt Y._____ hätte erho- ben werden müssen. Auch seitens der Beschwerdegegnerin wird ein Einsprache- verfahren indes mit keinem Wort erwähnt. Somit kann festgehalten werden, dass gegen die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 innerhalb der 30-tägigen Frist keine Einsprache erhoben wurde. Ein anderes (ordentliches) Rechtsmittel gegen definitive Veranlagungsverfügungen als die Einsprache ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 Abs. 1 StG). Grundsätzlich vermögen nur ordentliche Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen, weshalb Veranlagungsverfü- gungen nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist regelmässig formell rechts- kräftig werden (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufla- ge, Bern 2002, § 53 N 3; Mäusli-Allenspach/Oertli, a.a.O., S. 300 und 305). In ca- su ist die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 somit nach Ablauf der 30- tägigen Einsprachefrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wendet nun ein, ein Erlassgesuch gestellt zu haben. Das Erlassgesuch wurde dem Gemeindesteueramt am 17. August 2010 und damit erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht und kommt ohnehin nicht einer Einsprache bzw. einem Rechtsmittel gleich. Denn das Erlassverfahren ist ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern und Rechtsmittel- verfahren zu ersetzen (Werner Lüdin, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 17 zu Art. 167 DBG; Luzerner Steuerbuch, Band 2a, Steuererlass, Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 1; St. Galler Steuerbuch, Erlass und Stundung, StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.2). Erlassgesuche können nur für bereits rechtskräftig veranlagte, fällige Steuern gestellt werden und betreffen mithin rechtskräftig festgesetzte Beträge, die (noch) geschuldet sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanz- departements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundes- steuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5975/2007 vom 28. Juni 2010, E. 2.3; Lüdin, a.a.O., N 1 zu Art. 167 DBG; vgl. auch Luzerner Steuerbuch, a.a.O., Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 4 sowie St. Galler Steuerbuch, a.a.O., StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.4). Gleichermassen verhält es sich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall. Das Erlassgesuch wurde am

17. August 2010 gestellt, nachdem die Steuerveranlagung bereits rechtskräftig geworden ist. Das Erlassgesuch dient, wie soeben dargelegt, weder als Rechts- mittelersatz noch vermag es an der bereits eingetretenen Rechtskraft der Veran- lagungsverfügung etwas zu ändern. Vielmehr wird die Rechtskraft davon nicht

Seite 10 — 13 tangiert. Zudem ist davon auszugehen, dass mit der Stellung eines Erlassgesuchs der Bestand der Steuerschuld an sich anerkannt wird, da im Gesuch lediglich Gründe vorgebracht werden können, die darlegen, dass der Betroffene durch die Bezahlung der geschuldeten Forderung in eine Notlage geraten würde und die Bezahlung der Steuerschuld für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. So spricht denn auch das Gesetz ganz klar von an und für sich „geschuldeten Beträgen“ (vgl. Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StG sowie auch Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). d) Des Weiteren räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegeg- nerin noch gar keinen Entscheid über den Steuererlass getroffen habe. Die Be- schwerdegegnerin machte im vorinstanzlichen Verfahren weder geltend, das Er- lassgesuch behandelt zu haben noch legte sie dem Rechtsöffnungsgesuch einen entsprechenden Entscheid bei. Vielmehr hat sie dies erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht und ihren ablehnenden Steuererlassentscheid, welcher vom 15. Juni 2011 datiert, eingereicht. Dieses Beweismittel ist aufgrund des geltenden Noven- verbots jedoch wie dargelegt aus dem Recht zu weisen (vgl. vorangehend Erwä- gung 1c). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer von diesem Entscheid gemäss eigenen Angaben keine Kenntnis erhielt, was allenfalls dadurch erklärt werden kann, dass der Entscheid nicht ihm persönlich, sondern seinem zwischen- zeitlich verstorbenen Treuhänder zugestellt wurde und auch die übrige Korre- spondenz über ihn erfolgte. Da diese von der Beschwerdegegnerin neu vorge- brachte Tatsachenbehauptung und die neu eingereichten Beweismittel im vorlie- genden Verfahren ohnehin unberücksichtigt bleiben müssen, ist jedoch nicht näher auf diesen Punkt einzugehen. Fraglich bleibt nun, ob die definitive Rechtsöffnung unabhängig von einem Entscheid über das Erlassgesuch erteilt werden kann bzw. ob ein ausstehender Entscheid Bezugshandlungen und damit insbesondere der zwangsweisen Vollstreckung der Steuerforderung entgegen- steht. Art. 27 Abs. 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzde- partements bestimmt ausdrücklich, dass die Einreichung eines Erlassgesuchs den Bezug der Steuern nicht hemmt (vgl. auch Urteil der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 26 vom 2. August 2012 E. 3d). Somit können grundsätzlich auch nach der Gesuchseinreichung Be- zugshandlungen wie Zahlungsaufforderungen oder die Androhung und Einleitung der Betreibung vorgenommen werden. Wenn ein Gesuch allerdings nicht offen- sichtlich unbegründet erscheint, wird mit weiteren Bezugshandlungen in der Regel bis zum Entscheid zugewartet (vgl. Luzerner Steuerbuch, a.a.O., Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 1). Über die Begründetheit des Gesuchs ist im vorliegenden Ver-

Seite 11 — 13 fahren nicht zu befinden. Massgebend ist indessen, dass ein ausstehender Ent- scheid über das Erlassgesuch den Steuerbezug nicht hemmt und das Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung der Veranlagungsbehörde für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung somit ausreicht, unabhängig davon, ob ein Erlassgesuch eingereicht worden ist. e) Neben der Einrede, die Verfügung sei nicht vollstreckbar, kann der Steuer- pflichtige im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zudem einwenden, die Steuer- forderung sei bezahlt, gestundet oder erlassen worden. Im Übrigen kann er die Einrede der Verjährung erheben (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz feststellte – keine solchen Einwen- dungen vor. Bezüglich der Verjährung ist anzumerken, dass veranlagte Steuern gemäss Art. 126 Abs. 1 StG fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft verjähren (sog. Bezugsverjährung; vgl. auch Art. 121 Abs. 1 DBG). Die Verjährung beginnt insbesondere mit der Einreichung eines Erlassgesuchs von Neuem zu laufen (Art. 126 Abs. 3 lit. c StG; Art. 121 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 120 Abs. 3 lit. c DBG). Auch dies impliziert, dass das Erlassgesuch einer Anerkennungshandlung gleich kommt und die Rechtskraft der Steuerveranlagung nicht tangiert, sondern lediglich den Verjährungslauf unterbricht bzw. neu beginnen lässt. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die Bezugsverjährung im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten ist, wobei der Beschwerdeführer auch nicht etwas Gegenteiliges behauptet (zur zulässigen Einrede der Verjährung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichts von Graubünden KSK 10 100 vom 4. Januar 2011 E. 4b). f) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Kreissteuer im Betrag von CHF 225.-- die Veranlagungsverfügung fehle und sich diesbezüglich lediglich die Steuerrechnung bei den Akten befinde. Dem Rechtsöffnungsrichter sind sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 303). Die Rechnung allein stellt keinen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar (PKG 1995 Nr. 22 S. 97 f. und PKG 1992 Nr. 29 S. 137). Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Rechtsöffnung nur für den Betrag von CHF 9'228.-- und nicht für die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 9'483.-- zu erteilen ist. g) Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vollstreckbar- keit der Veranlagungsverfügung erscheint auch mangels einer entsprechenden formellen Bescheinigung aufgrund der vorliegenden Umstände – da der Erlass der

Seite 12 — 13 Verfügung bereits vier Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer in keiner Wei- se vorbringt, ein Rechtsmittel erhoben zu haben – nachgewiesen. Eröffnungs- mängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit liegt eine formell rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vor, was bereits die Stellung des Erlassgesuchs an sich indiziert, da nicht rechts- kräftig veranlagte Steuern gar nicht Gegenstand eines solchen Gesuchs sein kön- nen. Auch steht das eingereichte Erlassgesuch einem Bezug der Steuern und damit einer zwangsweisen Einforderung nicht entgegen. Im Lichte dieser Erwä- gungen ist der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 21. Mai 2014, gemäss welchem die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'228.-- erteilt worden ist, zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzu- weisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.-- festge- setzt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin sodann für die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Umtriebe angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO). Dabei er- scheint eine Umtriebsentschädigung – zumal es sich um dieselbe Thematik han- delt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war und der Beschwerde- gegnerin kein grosser Aufwand entstanden sein dürfte – in Höhe von CHF 50.-- als angemessen.

Seite 13 — 13 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-- gehen zu Lasten von X._____, welcher die Gemeinde Y._____ ausserdem mit CHF 50.-- zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 35

5. August 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuarin Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Stephan Daniel Bach- mann, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 21. Mai 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Gemeinde Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegne- rin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Chur stellte am 8. November 2013 unter der Betrei- bungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldner und der Gemeinde Y._____ als Gläubigerin über den Forderungsbetrag von CHF 9'483.-- zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.-- aus. Als Grund der Be- treibung wurde die Gemeindesteuer für das Jahr 2008 gemäss Rechnung vom

22. Juni 2010 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 19. November 2013 zugestellt, wogegen dieser am 29. November 2013 fristgerecht Rechtsvor- schlag erhob. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 11. April 2014 beantragte die Gemeinde Y._____ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur, es sei der Schuldner ge- richtlich zu verpflichten, den Betrag von CHF 9'483.-- anzuerkennen und zu be- zahlen, und es sei in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Chur vom 8. November 2013 der Rechtsvorschlag aufzuheben unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Schuldners. Dem Rechtsöffnungsbegehren legte die Gemeinde eine Kopie der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2008 vom 27. Mai 2010 und der definitiven Gemeindesteuer- rechnung vom 22. Juni 2010 sowie den Zahlungsbefehl im Original bei. C. X._____ machte in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2014 zur Hauptsache geltend, dass er die Gemeinde Y._____ aufgrund seiner schwierigen, auf gesund- heitliche Probleme zurückzuführenden finanziellen Lage um Erlass der Gemein- desteuer für das Jahr 2008 ersucht habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden habe seine eingereichten Steuererlassgesuche gutgeheissen. Die Gemeinde Y._____ hätte gleichermassen wie der Kanton entscheiden müssen. X._____ legte seiner Stellungnahme diverse Unterlagen bei, so insbesondere sein an die Gemeinde gerichtetes Steuererlassgesuch vom 17. August 2010, das Ant- wortschreiben der Gemeinde vom 26. August 2010, wonach das Gesuch zurück- gestellt werde, bis ein Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vorliege, sowie den Steuererlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom

10. November 2010 betreffend die Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2008. D. An der vom Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur auf den 21. Mai 2014 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung nahm einzig X._____ teil, zumal den Parteien frei gestellt wurde, persönlich zu erscheinen. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde auf telefonische Anfrage hin erklärte, dass sie X._____ die Steuern für das Jahr 2008 nicht erlassen wolle.

Seite 3 — 13 E. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 21. Mai 2014, gleichentags mitgeteilt, was folgt: „1. Es wird in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur für den Betrag von CHF 9'228.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zulasten von X._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der Gemeinde Y._____ unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. X._____ hat der Gemeinde Y._____ CHF 50.00 zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass X._____ gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den vom 27. Mai 2010 eine Steuerlast in Höhe von CHF 9'228.-- treffe. Der Schuldner habe Kenntnis von der Verfügung gehabt, sodass sie gehörig eröffnet worden sei. Die Veranlagungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen, was sich allerdings nicht aus einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gemeinde ergebe, sondern aufgrund der Korrespondenz, welche der Schuldner eingereicht habe, glaubhaft werde. Die vollstreckbare Verfügung stelle einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, der zur Auf- hebung des Rechtsvorschlags berechtige. Einwendungen nach Art. 81 SchKG oder solche anderer Art seien nicht erfolgt. Für die ebenfalls am 22. Juni 2010 in Rechnung gestellte Kreissteuer im Betrag von CHF 225.-- fehle hingegen eine Veranlagungsverfügung, weshalb die Rechtsöffnung nur im Betrag von CHF 9'228.-- und nicht im Umfang von CHF 9'483.-- erteilt werde. Da für eine ge- richtliche Verpflichtung des Schuldners zur Anerkennung oder Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags im vorliegenden Verfahren keine Grundlage beste- he, seien die entsprechenden Anträge abzuweisen. F. Hiergegen liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juni 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Gemeinde Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“

Seite 4 — 13 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im November des Jahres 2008 einen Hirnschlag erlitten habe und infolge dessen zu 100% erwerbs- unfähig geworden sei. Er habe sein Einzelunternehmen im Jahre 2009 liquidieren müssen und befinde sich seither in finanziellen Schwierigkeiten. Er erhalte eine IV- Rente, wobei sein Invaliditätsgrad 74% betrage. Mit Schreiben vom 17. August 2010 habe sein Treuhänder A._____ die Beschwerdegegnerin um Erlass der Ge- meindesteuer für das Jahr 2008 in Höhe von CHF 9'483.-- ersucht. Die Beschwer- degegnerin habe ihrerseits mit Schreiben vom 26. August 2010 festgehalten, dass sein Erlassgesuch zurückgestellt werde, bis ein Entscheid des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bezüglich des Erlasses der Kantons- steuer für das Jahr 2008 vorliege. Die kantonale Steuerverwaltung habe ihm so- dann mit Entscheid vom 10. November 2010 die Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2008 in Höhe von CHF 4'215.-- sowie CHF 2'418.10 erlassen. Die Be- schwerdegegnerin habe es in der Folge allerdings versäumt, ihrerseits über das Erlassgesuch vom 17. August 2010 zu befinden. Bis zur Einleitung der Betreibung und somit während mehr als drei Jahren habe der Beschwerdeführer keine Mittei- lung geschweige denn einen Entscheid der Gemeinde erhalten. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nunmehr die Betreibung eingeleitet habe ohne vorgängig das Gespräch zu suchen, zumal sie über das Erlassgesuch bis anhin noch gar keinen Entscheid gefällt habe. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass zwar eine definitive Rechnung des Gemeindesteueramts Y._____ vom 22. Juni 2010 bestehe, doch das Gesuch um Steuererlass sei nach der Rechnungsstellung eingereicht und es sei darüber bis anhin noch nicht ent- schieden worden. Aus diesem Grund könne nicht von einer in Rechtskraft erwach- senen Veranlagungsverfügung ausgegangen werden. Der angefochtene Ent- scheid sei somit aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. G. Am 16. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ihre Beschwerdeantwort ein mit dem An- trag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Begründend führte sie aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung weder eine Mitteilung noch einen Entscheid der Gemeinde betreffend das Steuererlass- gesuch vom 17. August 2010 erhalten habe. Vielmehr habe der Gemeindevor- stand dem Treuhänder des Beschwerdeführers, A._____, mit Schreiben vom

15. Juni 2011 mitgeteilt, dass dem Erlassgesuch nicht entsprochen werden könne. Zugleich sei auch mitgeteilt worden, dass auf die Berechnung von Spesen und Verzugszinsen verzichtet werde und es sei ihm angeboten worden, einen Zah-

Seite 5 — 13 lungsplan einzureichen. Bezüglich des an den Treuhänder gerichteten Schreibens vom 10. Februar 2012, mit welchem die Gemeinde um Bekanntgabe der effektiven Einkommens- und Vermögenssituation ersucht habe, sei eine Stellungnahme ausgeblieben. Der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin sowohl den ablehnenden Entscheid vom 15. Juni 2011 als auch das Schreiben vom 10. Fe- bruar 2012 bei. H. Am 20. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, er habe keine Kenntnis von den beiden der Beschwerdeantwort beigelegten Schreiben gehabt. Des Weiteren sei ihm auch das Schreiben der Gemeinde vom

11. Oktober 2011 sowie die Stellungnahme seines zwischenzeitlich verstorbenen Treuhänders vom 31. Oktober 2011 nicht bekannt gewesen. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 21. Mai 2014 ergangenen und den Parteien gleichentags mitgeteilten Entscheid des Ein- zelrichters am Bezirksgericht Plessur eingereichte Beschwerde vom 2. Juni 2014 erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO – als fristgerecht. Auf die im Übrigen ebenfalls formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

Seite 6 — 13 b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer- de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit der Beschwerdeantwort zusätzliche Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. Es handelt sich dabei um den ablehnenden Entscheid des Ge- meindevorstands vom 15. Juni 2011 betreffend das Steuererlassgesuch vom

17. August 2010 sowie das Schreiben des Gemeindevorstands vom 10. Februar 2012 bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdefüh- rers. Die erst im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Dokumente und vorgetragenen Tatsachen, insbesondere dass dem Steuererlassgesuch mit Ent- scheid vom 15. Juni 2011 nicht entsprochen worden sei, müssen aufgrund des Novenverbots im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22).

Seite 7 — 13 Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht eine Verfügung erlässt, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG-Kommentar,

18. Auflage, Zürich 2012, N 30 zu Art. 80 SchKG). 3.a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass sich die von der Veranla- gungsbehörde am 27. Mai 2010 ausgestellte definitive Veranlagungsverfügung, auf welcher die definitive Steuerrechnung der Gemeinde vom 22. Juni 2010 ba- siert, grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG eignet. Die Steuerrechnung bzw. der Differenzbetrag zur früheren Rech- nung wäre bis am 22. Juli 2010 zahlbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass zwar eine definitive Rechnung des Gemeindesteueramts vorliege, er jedoch in der Folge ein Gesuch um Steuererlass eingereicht habe, dessen Ent- scheid noch ausstehe. Aus diesem Grund sei die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen. Er wendet damit implizit ein, dass die definitive Rechtsöffnung man- gels Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung nicht erteilt werden könne. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob trotz des am 17. August 2010 gestellten Erlassgesuchs eine in Rechtskraft erwachsene und vollstreckbare Veranlagungs- verfügung vorliegt und es diesbezüglich von Belang ist, ob das Erlassgesuch von der Gemeinde behandelt worden ist oder nicht. b) Gemäss Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) werden rechtskräftige Veranlagungen vollstreckbaren Ge- richtsurteilen gemäss Art. 80 SchKG gleichgestellt. Ein Entscheid ist grundsätzlich vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und die Behörde die Vollstreckung nicht

Seite 8 — 13 aufgeschoben hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 SchKG bildet die Vollstreckbarkeit des Entscheids Voraussetzung für die Aufhebung des Rechts- vorschlags bzw. die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Für die Vollstreckbar- keit genügt es, wenn der Entscheid dem Pflichtigen eröffnet wurde und kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist bzw. keinem anderen Rechtsmittel diese Wirkung erteilt wurde (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 300). Die definitive Rechtsöffnung ist somit für formrichtig eröffne- te Veranlagungsverfügungen der Veranlagungsbehörde, gegen die innert der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden ist – womit die Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst (Peter Mäusli-Allenspach/Mathias Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 6. Auflage, Bern 2010, S. 300 und 305) –, zu ge- währen (Ferdinand Fessler, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 20 zu Art. 165 DBG). Nicht erteilt werden kann die Rechtsöffnung, wenn der Entscheid zwar formell rechtskräftig ist, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, aber einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wir- kung gewährt wurde, wodurch die Vollstreckbarkeit gehemmt wird (Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend bedeu- tet dies, dass von einer (formell) rechtskräftigen und vollstreckbaren Veranla- gungsverfügung auszugehen ist, wenn diese nicht mehr mittels Einsprache an- fechtbar ist und auch kein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen worden ist, welchem aufschiebende Wirkung zukommt. c) Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch vorliegend auf die definitive Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 und die darauf basierende definitive Steuerrechnung vom 22. Juni 2010. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Verfügung vom 27. Mai 2010 über eine Steuerlast von CHF 9'228.-- in Rechtskraft erwachsen sei, was sich allerdings nicht aus einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gemeinde ergebe, sondern aufgrund der durch den Schuldner eingereichten Korrespondenz glaubhaft werde. Der Vor- instanz ist insofern beizupflichten, als dass die Vollstreckbarkeit nicht zwingend durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden muss, sondern sich auch anderweitig, beispielsweise aus den Umständen, ergeben kann. So kann der Nachweis etwa dadurch erfolgen, dass seit Erlass des Entscheids mehrere Jahre verstrichen sind und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., N 137 zu Art. 80 SchKG; ähnlich auch Stücheli, a.a.O., S. 227). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Anfechtung der de- finitiven Veranlagungsverfügung. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht

Seite 9 — 13 geltend, dass er die bereits im Jahre 2010 ergangene Verfügung mittels Einspra- che angefochten oder ein ausserordentliches Rechtsmittel dagegen ergriffen ha- be. Hinzu kommt, dass die Einsprache betreffend die Gemeindesteuer bei der Veranlagungsbehörde und damit beim Gemeindesteueramt Y._____ hätte erho- ben werden müssen. Auch seitens der Beschwerdegegnerin wird ein Einsprache- verfahren indes mit keinem Wort erwähnt. Somit kann festgehalten werden, dass gegen die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 innerhalb der 30-tägigen Frist keine Einsprache erhoben wurde. Ein anderes (ordentliches) Rechtsmittel gegen definitive Veranlagungsverfügungen als die Einsprache ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 Abs. 1 StG). Grundsätzlich vermögen nur ordentliche Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen, weshalb Veranlagungsverfü- gungen nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist regelmässig formell rechts- kräftig werden (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufla- ge, Bern 2002, § 53 N 3; Mäusli-Allenspach/Oertli, a.a.O., S. 300 und 305). In ca- su ist die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 somit nach Ablauf der 30- tägigen Einsprachefrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wendet nun ein, ein Erlassgesuch gestellt zu haben. Das Erlassgesuch wurde dem Gemeindesteueramt am 17. August 2010 und damit erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht und kommt ohnehin nicht einer Einsprache bzw. einem Rechtsmittel gleich. Denn das Erlassverfahren ist ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern und Rechtsmittel- verfahren zu ersetzen (Werner Lüdin, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 17 zu Art. 167 DBG; Luzerner Steuerbuch, Band 2a, Steuererlass, Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 1; St. Galler Steuerbuch, Erlass und Stundung, StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.2). Erlassgesuche können nur für bereits rechtskräftig veranlagte, fällige Steuern gestellt werden und betreffen mithin rechtskräftig festgesetzte Beträge, die (noch) geschuldet sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanz- departements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundes- steuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5975/2007 vom 28. Juni 2010, E. 2.3; Lüdin, a.a.O., N 1 zu Art. 167 DBG; vgl. auch Luzerner Steuerbuch, a.a.O., Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 4 sowie St. Galler Steuerbuch, a.a.O., StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.4). Gleichermassen verhält es sich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall. Das Erlassgesuch wurde am

17. August 2010 gestellt, nachdem die Steuerveranlagung bereits rechtskräftig geworden ist. Das Erlassgesuch dient, wie soeben dargelegt, weder als Rechts- mittelersatz noch vermag es an der bereits eingetretenen Rechtskraft der Veran- lagungsverfügung etwas zu ändern. Vielmehr wird die Rechtskraft davon nicht

Seite 10 — 13 tangiert. Zudem ist davon auszugehen, dass mit der Stellung eines Erlassgesuchs der Bestand der Steuerschuld an sich anerkannt wird, da im Gesuch lediglich Gründe vorgebracht werden können, die darlegen, dass der Betroffene durch die Bezahlung der geschuldeten Forderung in eine Notlage geraten würde und die Bezahlung der Steuerschuld für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. So spricht denn auch das Gesetz ganz klar von an und für sich „geschuldeten Beträgen“ (vgl. Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StG sowie auch Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). d) Des Weiteren räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegeg- nerin noch gar keinen Entscheid über den Steuererlass getroffen habe. Die Be- schwerdegegnerin machte im vorinstanzlichen Verfahren weder geltend, das Er- lassgesuch behandelt zu haben noch legte sie dem Rechtsöffnungsgesuch einen entsprechenden Entscheid bei. Vielmehr hat sie dies erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht und ihren ablehnenden Steuererlassentscheid, welcher vom 15. Juni 2011 datiert, eingereicht. Dieses Beweismittel ist aufgrund des geltenden Noven- verbots jedoch wie dargelegt aus dem Recht zu weisen (vgl. vorangehend Erwä- gung 1c). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer von diesem Entscheid gemäss eigenen Angaben keine Kenntnis erhielt, was allenfalls dadurch erklärt werden kann, dass der Entscheid nicht ihm persönlich, sondern seinem zwischen- zeitlich verstorbenen Treuhänder zugestellt wurde und auch die übrige Korre- spondenz über ihn erfolgte. Da diese von der Beschwerdegegnerin neu vorge- brachte Tatsachenbehauptung und die neu eingereichten Beweismittel im vorlie- genden Verfahren ohnehin unberücksichtigt bleiben müssen, ist jedoch nicht näher auf diesen Punkt einzugehen. Fraglich bleibt nun, ob die definitive Rechtsöffnung unabhängig von einem Entscheid über das Erlassgesuch erteilt werden kann bzw. ob ein ausstehender Entscheid Bezugshandlungen und damit insbesondere der zwangsweisen Vollstreckung der Steuerforderung entgegen- steht. Art. 27 Abs. 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzde- partements bestimmt ausdrücklich, dass die Einreichung eines Erlassgesuchs den Bezug der Steuern nicht hemmt (vgl. auch Urteil der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 26 vom 2. August 2012 E. 3d). Somit können grundsätzlich auch nach der Gesuchseinreichung Be- zugshandlungen wie Zahlungsaufforderungen oder die Androhung und Einleitung der Betreibung vorgenommen werden. Wenn ein Gesuch allerdings nicht offen- sichtlich unbegründet erscheint, wird mit weiteren Bezugshandlungen in der Regel bis zum Entscheid zugewartet (vgl. Luzerner Steuerbuch, a.a.O., Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 1). Über die Begründetheit des Gesuchs ist im vorliegenden Ver-

Seite 11 — 13 fahren nicht zu befinden. Massgebend ist indessen, dass ein ausstehender Ent- scheid über das Erlassgesuch den Steuerbezug nicht hemmt und das Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung der Veranlagungsbehörde für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung somit ausreicht, unabhängig davon, ob ein Erlassgesuch eingereicht worden ist. e) Neben der Einrede, die Verfügung sei nicht vollstreckbar, kann der Steuer- pflichtige im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zudem einwenden, die Steuer- forderung sei bezahlt, gestundet oder erlassen worden. Im Übrigen kann er die Einrede der Verjährung erheben (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz feststellte – keine solchen Einwen- dungen vor. Bezüglich der Verjährung ist anzumerken, dass veranlagte Steuern gemäss Art. 126 Abs. 1 StG fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft verjähren (sog. Bezugsverjährung; vgl. auch Art. 121 Abs. 1 DBG). Die Verjährung beginnt insbesondere mit der Einreichung eines Erlassgesuchs von Neuem zu laufen (Art. 126 Abs. 3 lit. c StG; Art. 121 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 120 Abs. 3 lit. c DBG). Auch dies impliziert, dass das Erlassgesuch einer Anerkennungshandlung gleich kommt und die Rechtskraft der Steuerveranlagung nicht tangiert, sondern lediglich den Verjährungslauf unterbricht bzw. neu beginnen lässt. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die Bezugsverjährung im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten ist, wobei der Beschwerdeführer auch nicht etwas Gegenteiliges behauptet (zur zulässigen Einrede der Verjährung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichts von Graubünden KSK 10 100 vom 4. Januar 2011 E. 4b). f) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Kreissteuer im Betrag von CHF 225.-- die Veranlagungsverfügung fehle und sich diesbezüglich lediglich die Steuerrechnung bei den Akten befinde. Dem Rechtsöffnungsrichter sind sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 303). Die Rechnung allein stellt keinen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar (PKG 1995 Nr. 22 S. 97 f. und PKG 1992 Nr. 29 S. 137). Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Rechtsöffnung nur für den Betrag von CHF 9'228.-- und nicht für die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 9'483.-- zu erteilen ist. g) Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vollstreckbar- keit der Veranlagungsverfügung erscheint auch mangels einer entsprechenden formellen Bescheinigung aufgrund der vorliegenden Umstände – da der Erlass der

Seite 12 — 13 Verfügung bereits vier Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer in keiner Wei- se vorbringt, ein Rechtsmittel erhoben zu haben – nachgewiesen. Eröffnungs- mängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit liegt eine formell rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vor, was bereits die Stellung des Erlassgesuchs an sich indiziert, da nicht rechts- kräftig veranlagte Steuern gar nicht Gegenstand eines solchen Gesuchs sein kön- nen. Auch steht das eingereichte Erlassgesuch einem Bezug der Steuern und damit einer zwangsweisen Einforderung nicht entgegen. Im Lichte dieser Erwä- gungen ist der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 21. Mai 2014, gemäss welchem die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'228.-- erteilt worden ist, zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzu- weisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.-- festge- setzt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin sodann für die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Umtriebe angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO). Dabei er- scheint eine Umtriebsentschädigung – zumal es sich um dieselbe Thematik han- delt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war und der Beschwerde- gegnerin kein grosser Aufwand entstanden sein dürfte – in Höhe von CHF 50.-- als angemessen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-- gehen zu Lasten von X._____, welcher die Gemeinde Y._____ ausserdem mit CHF 50.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: